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   OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12   

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OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12 (https://dejure.org/2013,32790)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12 (https://dejure.org/2013,32790)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12 (https://dejure.org/2013,32790)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 362 BGB, § 1601 BGB, § 1610 BGB, § 1612 BGB, § 1629 BGB
    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung minderjähriger Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Anrechnung von Leistungen bei teilweiser Anfechtung der Unterhaltsentscheidung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1601, 1610, 1612, 1629, 362; ZPO 287
    Konkrete Bedarfsbemessung Kindesunterhalt, Vertretungsberechtigung bei Obhutswechsel, Erfüllungswirkung von Zahlungen auf einstweilige Anordnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretung minderjähriger Kinder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Anrechnung von Leistungen bei teilweiser Anfechtung der Unterhaltsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elternteil kann zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen vor seiner Obhutsausübung berechtigt sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elternteil kann zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen vor seiner Obhutsausübung berechtigt sein

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Unterhalt bei hohem Einkommen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81

    Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Für den Unterhalt von Kindern aus geschiedener Ehe, die bei dem sie betreuenden sorgeberechtigten Elternteil leben, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteils maßgebend (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473, 474).

    Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - aaO, 474; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).

    Wie dieser Lebensstil im Einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden.

  • BGH, 22.06.1994 - XII ZR 100/93

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Dieser beträgt aber im Mindestmaß den Tabellenbetrag aus der obersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, da durch diese Erklärung den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis für den zunächst geltend gemachten Auskunfts- und Belegvorlageanspruch, § 1605 BGB, genommen wurde (BGH NJW 1994, S. 2618, 2620).

    Von dieser ist der Antragsgegner zwar bestrebt abzurücken, kann hiermit aber nicht gehört werden, da er sich "... entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben mit seinem früheren Vortrag in unlösbaren Widerspruch setzen ..." würde (BGH NJW 1994, S. 2618, 2620).

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 34/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Einen früheren Verzugseintritt des Antragsgegners haben die Antragsteller nicht dargelegt, da insbesondere das Auskunftsverlangen vom 21.07.2010 keine Mahnung wegen eines bestimmten Geldbetrages darstellt (vergl. BGH FamRZ 2008, 1428, Rz. 24).

    Eine solche Anordnung kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 113 I 2 FamFG, 259 ZPO in Betracht(BGH FamRZ 2008, 1428, Rz. 19), da es sich bei Zinsen nicht um wiederkehrende Leistungen handelt.

  • BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98

    Bemessung von Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Für die Bedarfsbemessung ist aber in der Regel nur auf die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzustellen, es sei denn, das Kind würde fremdbetreut, so dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig wären (Umkehrschluss aus § 1606 III 2 BGB, vergl. BGH NJW 2000, 954, Rz. 20 m.w.N.; 2006, 3421).

    Der BGH hat hierzu ausgeführt (NJW 2000, 954-956):.

  • OLG Rostock, 14.01.2012 - 10 UF 146/11

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Rückwirkende Unzulässigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    28 Indem die Antragsgegnerin zu 3. seit April 2012 wieder die (vollständige) Obhut über die Kinder ausübt, werden diese auch für die Zeiträume der Vergangenheit, in denen sie - mehr oder minder - beim Antragsgegner lebten, hinreichend von der Kindesmutter vertreten, § 1629 II 2 BGB, da der jetzt die Obhut ausübende Elternteil auch berechtigt ist, das Kind bei der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Ansprüche zu vertreten (Umkehrschluss aus der rechtlichen Situation, dass im Fall des Obhutswechsels der bisher die Obhut ausübende Elternteil nicht mehr berechtigt ist, das Kind hinsichtlich der den Zeitraum seiner Obhutsausübung betreffenden Unterhaltsansprüche zu vertreten - OLG Köln, FamRZ 2005, 1999; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890-891 m.w.N.).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    Bemessung des Betreuungsunterhalts des auswärts untergebrachten minderjährigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Für die Bedarfsbemessung ist aber in der Regel nur auf die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzustellen, es sei denn, das Kind würde fremdbetreut, so dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig wären (Umkehrschluss aus § 1606 III 2 BGB, vergl. BGH NJW 2000, 954, Rz. 20 m.w.N.; 2006, 3421).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - aaO, 474; Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375).
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Wie dieser Lebensstil im Einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 23. Februar 1983 aaO S. 474; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 60), kann nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden.
  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Zugleich ist im Anschluss an BGH FamRZ 2009, 962; OLG Schleswig, FamRB 2012, 139, davon auszugehen, dass mit über dem Mindestunterhalt liegenden Unterhaltsbeträgen grundsätzlich kein wesensverschiedener Aufwand abgedeckt, sondern aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau abgezielt werden soll (so auch OLG Hamm, a.a.O., Rz.8).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 3/86

    Zinspflicht von Unterhaltsschulden ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12
    Darüber hinaus haben die Antragsteller Anspruch auf die tenorierten (Prozess-) Zinsen, §§ 280 I, II, 286 I 2, 291, 288 BGB, wobei auch infolge des erhobenen Stufenantrages auf den zunächst unbeziffert gebliebenen Leistungsbetrag Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, hier ab 28.12.2010, zu entrichten sind (BGH NJW-RR 1987, 386, NJW 1965, 531).
  • OLG Köln, 06.06.2005 - 4 UF 88/05

    Erledigung eines Unterhaltsrechtsstreits durch Umzug des minderjährigen Kindes

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

  • OLG Bamberg, 14.10.2004 - 2 UF 181/04

    Urteilsbeschwer des Klägers; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen aufgrund

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    In dieser Situation konnte das von dem Antragsgegner angerufene Beschwerdegericht der Antragstellerin ohne Verstoß gegen §§ 308, 528 ZPO in der zweiten Instanz keine höheren Unterhaltsrückstände mit der Begründung zusprechen, dass die von ihr empfangenen Leistungen bei rechtlich zutreffender Würdigung des Sachverhalts tatsächlich keine Erfüllungswirkung gehabt hätten (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 2 UF 216/12 - juris Rn. 88); hierzu hätte es vielmehr einer antragserweiternden Anschlussbeschwerde bedurft (vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12 - juris Rn. 118).
  • OLG Hamm, 10.12.2013 - 2 UF 216/12

    Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

    Mangels Einlegung einer (Anschluss-)Beschwerde seitens der Antragstellerin verbleibt es beim erstinstanzlich tenorierten Anspruch in Höhe von 66, 00 EUR monatlich.3.Soweit der Antragsgegner auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung Zahlungen in Höhe von jeweils 472, 00 EUR monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und in Höhe von jeweils 190, 00 EUR monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012 geleistet hat, kann dahinstehen, ob diesen Zahlungen Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB zukommt oder ob einstweilige Anordnung einen abschließenden Rechtsgrund im Sinne von § 812 BGB für das Behaltendürfen der darauf empfangenen Leistungen bildet (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 UF 181/04 - FamRZ 2006, 965).
  • KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17

    Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf

    Von der Antragstellerin wird insoweit verkannt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes nach deutschem Recht - anders als etwa in der Schweiz mit Art. 285 Abs. 2 ZGB, in dem bestimmt wird, dass die Kosten für den Lebensbedarf eines Elternteils, der das Kind betreut, als Unterhaltsbedarf des Kindes anzusehen sind (vgl. Menne, FamRB 2017, 472 [472f.l) ausschließlich dessen eigenen Bedarf umfasst und weder denjenigen Dritter noch denjenigen der primären Betreuungsperson (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]).

    Erforderlich ist daher, dass vom Berechtigten insbesondere etwaige besonders kostenintensiven Bedürfnisse aufgezeigt werden und dargelegt wird, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]; a.a.O. [bei juris Rn. 441; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 201 1 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz. 29f.]; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29]).

  • FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15

    Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige

    Daneben hat die zivilrechtliche Rechtsprechung für "vorhersehbare zusätzliche Kosten" die Figur des "Mehrbedarfs" entwickelt für den Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (BGH-Urteile vom 05.03.2008 - XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152, NJW 2008, 2337 und vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962, NJW 2009, 1816 für Kindergartenbetreuung; Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 159 m.w.N.; vgl. ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31).

    Denn der nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle bemessene Unterhalt berücksichtigt lediglich den notwendigen allgemeinen Lebensbedarf (Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31, Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 154).

    Danach sind im Streitfall sämtliche nach der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 und der schriftlichen Bestätigung des Sohnes unstreitig allein von der Klägerin beglichenen zusätzlichen Geldzuwendungen des Jahres 2014 als Regelbedarf (Semesterbeiträge Uni B i.H.v. 392 EUR, die dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12, juris, FamFR 2012, 367), als Sonderbedarf (Zahnarztkosten i.H.v. 209 EUR, vgl. Viefhues in jurisPK-BGB Band 4, Stand: 16.02.2017 zu § 1613 BGB, Rz. 178 ff., OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2010 - 4 UF 55/10, FamRZ 2011, 570; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - 13 UF 754/13, FamRZ 2014, 1495), jedenfalls aber als Mehrbedarf (BahnCard i.H.v. 120 EUR und Familienheimfahrten i.H.v. 696 EUR, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 betreffend Fahrtkosten zur Schule, ferner Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2006 - 10 WF 5/06, FamRZ 2006, 1781; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 - II-6 UF 46/13, FamRZ 2014, 563 für die mit einem Auslandsstudium verbundenen Mehrkosten sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013 - II-6 WF 298/12 NJW 2013, 2911, FamRZ 2014, 222, für die Kosten eines privaten Repetitoriums als weiterer Mehrbedarf, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet) zusätzlich zu berücksichtigen, so dass sich bei der Klägerin insgesamt zusätzlich zu berücksichtigende Aufwendungen i.H.v. jedenfalls 1.417 EUR ergaben, die mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen waren.

  • LAG Düsseldorf, 10.05.2017 - 12 Sa 1024/16

    Bestimmtheit und Klarheit des Feststellungsantrages und des

    Diese hat nicht zu erkennen gegeben, dass es mit der Gewährung von Altersfreizeit endgültig sein Bewenden haben soll (vgl. OLG Frankfurt 12.07.2013 - 4 UF 265/12, juris Rn. 117), zumal es durchaus möglich wäre im Falle eines Prozessverlustes seitens des Klägers, die freien Tage nachzuarbeiten.
  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 333/15

    Abänderung eines Unterhaltsurteils aus Polen

    Denn streitgegenständlich ist nur die Frage, ob die Titulierung zu erhöhen ist, was der Senat teilweise bejaht und insoweit auch ggf. weitere freiwillige Zahlungen anrechnet (vergl. zur ähnlichen Situation der Teilbeschwerde gegen einen Unterhaltsbeschluss: Senatsbeschluss vom 12.07.2013, 4 UF 265/12, www.hefam.de).
  • AG Hamburg, 21.01.2021 - 277 F 47/17

    Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell: Berechnung des

    Das OLG Frankfurt hatte zwar in einer Entscheidung (NZFAm 2014, 31 - beckRS 2013, 20070) 25 % der Wohnkosten je Kind anerkannt; dabei handelte es sich aber um eine von der Mutter mit zwei Kindern bewohnte 5-Zimmerwohnung, sodass sich dort - wie hier vertreten - der Wohnbedarf zu gleichen Teilen auf den Elternteil und die Summe der im Haushalt lebenden Kinder verteilt.
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